Art. 97 – Aussetzung von Zahlungen

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, ganz oder zum Teil aussetzen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung einer Situation zu ergreifen, die zu einer Unterbrechung gemäß Artikel 96 geführt hat; b) es liegt ein gravierender Mangel vor; c) die in Zahlungsanträgen angegebenen Ausgaben stehen mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung, die nicht korrigiert wurde; d) es liegt eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zu einem Verfahren über eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV bezüglich eines Sachverhalts vor, der ein Risiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben begründet.
(2)Die Kommission hebt die Aussetzung aller oder eines Teils der Zahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die Maßnahmen zur Behebung der in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen hat.
(3)In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für eine Aussetzung von Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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