Art. 100 – Berechnung des Restbetrags

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die Kommission berücksichtigt bei der Bestimmung des Betrags zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr und der entsprechenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat Folgendes: a) die Beträge in der Rechnungslegung nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a, auf die der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritäten anzuwenden ist; b) den Gesamtbetrag der von der Kommission während dieses Geschäftsjahres getätigten Zwischenzahlungen; c) für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF für die Jahre 2021 und 2022 den Betrag der Vorfinanzierung.
(2)Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat einzuziehen, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die — sofern möglich — mittels einer Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen späterer Zahlungen für dasselbe Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Einziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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