Art. 102 – Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Stellt die Prüfbehörde aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk aus, so fordert die Kommission den Mitgliedstaat auf, diese Rechnungslegung zu überarbeiten und die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen binnen eines Monats erneut zu übermitteln. Ist bei Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 a) der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt, so gilt Artikel 100 und die Kommission zahlt binnen zwei Monaten etwaige weitere geschuldete Beträge oder nimmt eine Einziehung vor; b) der Bestätigungsvermerk weiterhin eingeschränkt oder hat der Mitgliedstaat die Unterlagen nicht erneut übermittelt, so gelten die Absätze 2, 3 und 4.
(2)Ist der Bestätigungsvermerk aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, weiterhin eingeschränkt oder ist er weiterhin unzuverlässig, so informiert die Kommission den Mitgliedstaat über den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr.
(3)Erklärt sich der Mitgliedstaat mit dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrag binnen eines Monats einverstanden, so zahlt die Kommission gemäß Artikel 100 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.
(4)Erklärt sich der Mitgliedstaat mit dem Betrag nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht einverstanden, so legt die Kommission den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr fest. Dies stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Die Kommission zahlt gemäß Artikel 100 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.
(5)In Bezug auf das abschließende Geschäftsjahr nimmt die Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme spätestens zwei Monate nach dem Tag der Annahme des abschließenden Leistungsberichts nach Artikel 43 eine Zahlung bzw. eine Einziehung des jährlichen Restbetrags der Rechnungslegung vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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