Art. 101 – Verfahren bei der Rechnungsprüfung

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Das Verfahren nach Artikel 102 gilt in folgenden Fällen: a) Die Prüfbehörde hat aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt; b) der Kommission liegen Nachweise vor, die die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks infrage stellen.
(2)In allen anderen Fällen berechnet die Kommission die Beträge zulasten der Fonds gemäß Artikel 100 und nimmt vor dem 1. Juli die entsprechenden Zahlungen oder Einziehungen vor. Diese Zahlung bzw. Einziehung gilt als Rechnungsannahme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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