Art. 103 – Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

REG_2021_1060 · mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

(1)Die Mitgliedstaaten schützen den Unionshaushalt und wenden Finanzkorrekturen an, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Vorhaben oder ein Programm ganz oder teilweise annullieren, sofern festgestellt wird, dass bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben unregelmäßig sind.
(2)Finanzkorrekturen werden in der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Streichung beschlossen wird, verbucht.
(3)Der Mitgliedstaat darf die annullierte Unterstützung aus den Fonds innerhalb des betroffenen Programms wiederverwenden, allerdings weder für ein Vorhaben, das Gegenstand der Korrektur war, noch — im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit — für ein Vorhaben, das von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffen ist.
(4)In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
(5)Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der gemäß diesem Artikel wegen einer einzelnen Unregelmäßigkeit annulliert wird, unter folgenden Bedingungen innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden: a) wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene des Endempfängers festgestellt wird, nur für andere Endempfänger innerhalb desselben Finanzinstruments; b) wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt wird und das Finanzinstrument über eine Struktur mit einem Holdingfonds eingesetzt wird, nur für andere spezifische Fonds einsetzende Stellen. Wird die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den Holdingfonds einsetzenden Stelle festgestellt, oder wird sie auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt und das Finanzinstrument wird über eine Struktur ohne Holdingfonds eingesetzt, so darf der annullierte Beitrag nicht innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden. Im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der annullierte Beitrag nicht für ein Vorhaben, das von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffen ist, wiederverwendet werden.
(6)Die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge zurück, einschließlich Zinsen und etwaiger sonstiger mit diesen Beiträgen erwirtschafteter Erträge. Die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Beträge nicht zurück, sofern diese Stellen für eine bestimmte Unregelmäßigkeit nachweisen, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: a) Die Unregelmäßigkeit ist auf Ebene der Endempfänger oder, bei einem Holdingfonds, auf Ebene der die spezifischen Fonds einsetzenden Stellen oder der Endempfänger aufgetreten; b) die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen sind ihren Verpflichtungen in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge im Einklang mit dem anwendbaren Recht nachgekommen und sind so professionell, transparent und sorgfältig vorgegangen wie von einer fachkundigen Stelle mit Erfahrung beim Einsatz von Finanzinstrumenten erwartet; c) die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 103 REG_2021_1060 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 103 REG_2021_1060 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.