Art. 6 – Förderfähige Maßnahmen

REG_2021_1077 · zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

(1)Um für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage zu kommen, müssen mit diesen Maßnahmen a) die in Artikel 3 genannten Ziele umgesetzt werden und b) die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, einschließlich Ausrüstung, die innovative Detektionstechnologie beinhaltet, gefördert werden, die einem oder mehreren der folgenden Zollkontrollzwecke dient: 1. berührungsfreie Überprüfung, 2. Anzeige von an Personen versteckten Gegenständen, 3. Strahlennachweis und Nuklididentifizierung, 4. Analyse von Proben in Laboratorien, 5. Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben, 6. Suche mit tragbaren Geräten. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für die in Unterabsatz 1 unter den Nummern 1 bis 6 genannten Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können.
(2)In hinreichend begründeten Fällen können die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auch die in transparenter Weise durchgeführte Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Ausrüstungsteile oder neuer Funktionen für bestehende Ausrüstungsteile unter Betriebsbedingungen betreffen.
(3)Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können — angesichts des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte — Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, während eines begrenzten Zeitraums ausnahmsweise ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Maßnahmen bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten angefallen sind.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen gemäß Anhang I zu erlassen.
(5)Die aus diesem Instrument finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte vorrangig für Zollkontrollen verwendet werden, kann jedoch auch für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzverwaltung sowie für Ermittlungen, verwendet werden. Die Zollkontrollausrüstung wird nicht systematisch gemeinsam von den Zoll- und anderen Grenzbehörden genutzt.
(6)Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Beschaffung und eine gemeinsame Erprobung von Zollkontrollausrüstung durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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