Art. 9 – Förderfähige Kosten

REG_2021_1077 · zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

Alle Kosten, die unmittelbar mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen in Zusammenhang stehen, kommen für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage.
Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung aus dem Instrument nicht infrage:
a)Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken;
b)Kosten im Zusammenhang mit Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, mit Ausnahme von Einführungskursen, die im Kauf- oder Modernisierungsvertrag inbegriffen sind;
c)Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur wie Gebäuden oder Außenanlagen sowie Möbeln;
d)Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden;
e)Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements, mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind;
f)Kosten für Beförderungsmittel wie Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe, ausgenommen mobile Zollkontrollausrüstung;
g)Kosten für Verbrauchsmaterialien, einschließlich Referenz- oder Kalibriermaterial, für die Zollkontrollausrüstung;
h)Kosten für persönliche Schutzausrüstungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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