Art. 7 – Förderfähige Stellen

REG_2021_1077 · zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

Abweichend von Artikel 197 der Haushaltsordnung sind die förderfähigen Stellen die Zollbehörden, sofern sie die für die Bedarfsermittlungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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