ErwGr. 17

REG_2021_1119 · zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 weiterführen, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie das im Übereinkommen von Paris festgelegte langfristige Temperaturziel verfolgen und den wissenschaftlichen Bewertungen des IPCC, des IPBES und des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel sowie den Bewertungen anderer internationaler Gremien nachkommen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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