ErwGr. 18

REG_2021_1119 · zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

Das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht weiterhin bei internationalen Partnern, die nicht dieselben Klimaschutzstandards teilen wie die der Union. Daher plant die Kommission, für bestimmte Wirtschaftszweige ein CO2-Grenzausgleichssystem vorzuschlagen, um diese Risiken in einer Weise zu verringern, die mit den Regeln der Welthandelsorganisation in Einklang steht. Zudem müssen wirksame strategische Anreize für technische Lösungen und Innovationen beibehalten werden, die den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen klimaneutralen Unionswirtschaft fördern und gleichzeitig für Investitionssicherheit sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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