ErwGr. 20

REG_2021_1119 · zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 innerhalb der Union ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftsweiten anthropogenen Emissionen durch Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken herzustellen und danach gegebenenfalls negative Emissionen zu erreichen. Dieses Ziel sollte die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in der gesamten Union, der im Unionsrecht geregelt wird, umfassen. Es sollte möglich sein, diese Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im Rahmen der Überprüfung der einschlägigen Klima- und Energiebestimmungen anzugehen. Senken beinhalten natürliche und technologische Lösungen, wie sie in den an die UNFCCC übermittelten Treibhausgasinventaren der Union berichtet werden. Lösungen, die auf Technologien der CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) sowie der CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) beruhen, können in den Mitgliedstaaten, die sich für diese Technologie entscheiden, bei der Dekarbonisierung, insbesondere im Hinblick auf die Minderung von Prozessemissionen in der Industrie, eine Rolle spielen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen wichtigen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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