Art. 41 – Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat unabhängig überwacht.
(2)Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 überwacht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Kapitel IIIb, einschließlich des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten und ihrer Übermittlung an das VIS und aus dem VIS.
(3)Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 stellt sicher, dass die Datenverarbeitungsvorgänge der verantwortlichen nationalen Behörden gemäß den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards mindestens alle vier Jahre geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfung können bei den Evaluierungen, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (*) eingerichteten Mechanismus durchgeführt werden, herangezogen werden. Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 veröffentlicht jährlich die Zahl der Anträge auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung oder auf Beschränkung der Verarbeitung von Daten, die daraufhin getroffenen Maßnahmen und die Zahl der Berichtigungen, Vervollständigungen, Löschungen und Beschränkungen der Verarbeitung, die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügen, die ihnen im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen werden, und Zugang zur Beratung durch Personen mit ausreichendem Wissen über biometrische Daten haben.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen alle Informationen, die von den Aufsichtsbehörden angefordert werden, zur Verfügung und stellen ihnen insbesondere Informationen zu den Tätigkeiten zur Verfügung, die sie entsprechend ihren Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten gewähren den Aufsichtsbehörden Zugang zu ihren Protokollen und ermöglichen ihnen jederzeit Zutritt zu allen ihren mit dem VIS in Verbindung stehenden Gebäuden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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