Art. 45 – Durchführung durch die Kommission

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Entwicklung des VIS-Zentralsystems, der NUI in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes: a) die Gestaltung des physischen Aufbaus des VIS-Zentralsystems einschließlich seines Kommunikationsnetzes; b) technische Aspekte, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken; c) technische Aspekte, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten oder beträchtliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme haben; d) die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen, einschließlich biometrischer Aspekte.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des VIS-Zentralsystems erforderlichen Maßnahmen, insbesondere a) für die Dateneingabe und die Verknüpfung von Anträgen gemäß Artikel 8, den Artikeln 10 bis 14, Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f; b) für den Zugriff auf die Daten gemäß Artikel 15, den Artikeln 18 bis 22, den Artikeln 22g bis 22k, den Artikeln 22n bis 22r und den Artikeln 45e und 45f; c) für die Berichtigung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß den Artikeln 23, 24 und 25; d) für das Führen der Protokolle und den Zugriff auf die Protokolle gemäß Artikel 34; e) für den Konsultationsmechanismus und die Verfahren nach Artikel 16; f) für den Zugriff auf die Daten für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß Artikel 45a.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im VIS.
(4)Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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