Art. 45c – Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

(1)Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Schengener Durchführungsübereinkommens müssen im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie Beförderungsunternehmer, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, eine Abfrage an das VIS senden, um zu verifizieren, ob Drittstaatsangehörige, die einer Visumpflicht unterliegen oder die Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels sein müssen, im Besitz eines gültigen Visums, eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt beziehungsweise eines gültigen Aufenthaltstitels sind.
(2)Ein sicherer Zugang zum Carrier Gateway nach Artikel 2a Buchstabe h, einschließlich der Möglichkeit, mobile technische Lösungen zu verwenden, ermöglicht es Beförderungsunternehmern, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Abfrage vorzunehmen, bevor der Passagier einsteigt.
Zu diesem Zweck gibt der Beförderungsunternehmer im Falle von Visa die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b und c genannten Daten und im Falle von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Daten an, wie sie im Reisedokument enthalten sind.
Der Beförderungsunternehmer gibt auch den Einreisemitgliedstaat oder, im Falle eines Flughafentransits, den Transitmitgliedstaat an.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist der Beförderungsunternehmer im Falle eines Flughafentransits nicht verpflichtet, eine Abfrage an das VIS zu senden, es sei denn, der Drittstaatsangehörige muss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Inhaber eines Visums für den Flughafentransit sein.
(3)Das VIS antwortet den Beförderungsunternehmern mit ‚OKNOT OK‘ und gibt damit an, ob die betreffende Person ein gültiges Visum, ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt.
Wurde gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt, so wird in der Antwort des VIS berücksichtigt, für welche Mitgliedstaaten das Visum gilt sowie welchen Einreisemitgliedstaat der Beförderungsunternehmer angegeben hat.
Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern.
Die Antwort mit ‚OK‘ beziehungsweise ‚NOT OK‘ wird nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Carrier Gateways und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Wird Drittstaatsangehörigen die Beförderung aufgrund einer Abfrage im VIS verweigert, so teilen Beförderungsunternehmer ihnen mit, dass diese Verweigerung auf im VIS gespeicherte Informationen zurückzuführen ist, und informieren sie über ihre Rechte auf Zugang zu den im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten.
(5)Es wird ein ausschließlich Beförderungsunternehmern vorbehaltenes Authentifizierungssystem eingerichtet, das dem dazu ermächtigten Personal der Beförderungsunternehmer den Zugang zum Carrier Gateway für die Zwecke dieses Artikels gestattet.
Bei der Einrichtung des Authentifizierungssystems werden das Informationssicherheits-Risikomanagement und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmer.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Der Carrier Gateway verwendet eine gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht und die täglich mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an VIS-Daten aktualisiert wird. eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit des Carrier Gateways, für die Sicherheit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und für den Vorgang der Extraktion der personenbezogenen Daten in die gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht.
(7)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gilt für Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen in Autobussen befördern, dass die Verifizierung nach dem genannten Absatz in den ersten 18 Monaten nach der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 fakultativ ist.
(8)Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 oder für die Zwecke der Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund seiner Anwendung führt eu-LISA Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge, die von Beförderungsunternehmern über den Carrier Gateway vorgenommen werden.
Diese Protokolle enthalten das Datum und die Uhrzeit jedes Vorgangs, die zur Abfrage verwendeten Daten, die vom Carrier Gateway übermittelten Daten und den Namen des jeweiligen Beförderungsunternehmers. eu-LISA speichert die Protokolle für einen Zeitraum von zwei Jahren. eu-LISA stellt sicher, dass die Protokolle durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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