(1)Die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einschließlich der ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 9j, haben ausschließlich für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken ohne Möglichkeit der Identifizierung einzelner Personen und im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Garantien in Bezug auf die Nichtdiskriminierung Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten: a) Statusinformation; b) die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts; c) Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit(en) des Antragstellers; d) Land und Ort des Wohnsitzes des Antragstellers, nur in Bezug auf Visa; e) derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe) des Antragstellers, nur in Bezug auf Visa; f) die Mitgliedstaaten der ersten Einreise und des Reiseziels, nur in Bezug auf Visa; g) Datum und Ort der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag (erteilt, entzogen, verweigert, annulliert, aufgehoben, erneuert oder verlängert); h) Art des beantragten oder ausgestellten Dokuments (Visum für den Flughafentransit, einheitliches Visum oder Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel); i) Art des Reisedokuments und Ausstellungsland, nur in Bezug auf Visa; j) die Entscheidung über den Antrag und, im Falle einer Verweigerung, eines Entzugs, einer Annullierung oder einer Aufhebung, die angegebenen Gründe für diese Entscheidung; k) Treffer aufgrund von Abfragen in EU-Informationssystemen, Europol-Daten oder Interpol-Datenbanken gemäß Artikel 9a oder 22b, aufgeschlüsselt nach System oder Datenbank oder Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 9j sowie Treffer, bei denen nach einer manuellen Verifizierung gemäß Artikel 9c, 9d, 9e oder 22b bestätigt wurde, dass die personenbezogenen Daten des Antragstellers mit den Daten in einem der abgefragten Informationssysteme oder einer der abgefragten Datenbanken übereinstimmen; l) Entscheidungen über die Verweigerung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, die mit einem manuell verifizierten und bestätigten Treffer in einem der abgefragten Informationssysteme oder einer der abgefragten Datenbanken oder mit einem Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren in Zusammenhang stehen; m) die zuständige Behörde, einschließlich ihres Standorts, die über den Antrag entschieden hat, und das Datum der Entscheidung, nur in Bezug auf Visa; n) Fälle, in denen derselbe Antragsteller bei mehr als einer Visumbehörde ein Visum beantragt hat, unter Angabe der betreffenden Visumbehörden, ihres Standorts und des jeweiligen Datums der Entscheidungen; o) Hauptzwecke der Reise, nur in Bezug auf Visa; p) Visaanträge, die im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bearbeitet wurden; q) gegebenenfalls die Daten, die zu entzogenen, annullierten, aufgehobenen, erneuerten oder verlängerten Dokumenten eingegeben wurden; r) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels; s) Zahl der Personen, die nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind; t) Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 nicht bereitgestellt werden konnten; u) Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten; v) Fälle, in denen einer Person, die die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 nicht bereitstellen konnte, ein Visum verweigert wurde; w) Verknüpfungen zu dem früheren Antragsdatensatz zu diesem Antragsteller sowie Verknüpfungen zu den Antragsdatensätzen der zusammen reisenden Personen, nur in Bezug auf Visa.
Die dazu ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache haben zum Zwecke der Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 29 und 32 der Verordnung (EU) 2019/1896 Zugang zum VIS zur Abfrage der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels speichert eu-LISA die Daten nach dem genannten Absatz in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken.
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der genannten Verordnung ermöglichen die systemübergreifende Erhebung statistischer Daten und Erstellung von Analyseberichten es den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden, anpassbare Berichte und Statistiken zu erhalten, die Anwendung der spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j der vorliegenden Verordnung zu unterstützen, die Bewertung des Sicherheitsrisikos, des Risikos der illegalen Einwanderung sowie des hohen Epidemierisikos zu verbessern, die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern und die Visumbehörden bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu unterstützen.
(3)Die von eu-LISA zur Überwachung des Funktionierens des VIS eingeführten Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 umfassen die Möglichkeit, regelmäßige Statistiken zur Gewährleistung dieser Überwachung zu erstellen.
(4)Vierteljährlich stellt eu-LISA auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa Statistiken zusammen, aus denen für jeden Standort, an dem ein Visum beantragt wurde und für jeden Mitgliedstaat insbesondere Folgendes hervorgeht: a) die Zahl der beantragten Visa für den Flughafentransit (Kategorie A); die Zahl der erteilten Visa der Kategorie A, aufgeschlüsselt nach Einfachvisa und Mehrfachvisa; die Zahl der verweigerten Visa der Kategorie A; b) die Zahl der beantragten Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie C) (aufgeschlüsselt nach Hauptzwecken der Reise); die Zahl der erteilten Visa der Kategorie C, aufgeschlüsselt nach erteilten Visa für die einmalige, zweimalige oder mehrfache Einreise, wobei letztere nach der Gültigkeitsdauer (sechs Monate oder weniger, ein Jahr, zwei Jahre, drei Jahre, vier Jahre, fünf Jahre) untergliedert werden; die Zahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit; die Zahl der verweigerten Visa der Kategorie C.
Die täglichen Statistiken werden gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.
(5)Vierteljährlich stellt eu-LISA auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel Statistiken zusammen, aus denen für jeden Standort insbesondere Folgendes hervorgeht: a) die Gesamtzahl der beantragten, erteilten, verweigerten, entzogenen, aufgehobenen, annullierten und verlängerten Visa für einen längerfristigen Aufenthalt; b) die Gesamtzahl der beantragten, erteilten, verweigerten, entzogenen, aufgehobenen, annullierten und erneuerten Aufenthaltstitel.
(6)Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in einem Jahresbericht für das betreffende Jahr zusammengestellt.
Die Statistiken enthalten eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Standort und Mitgliedstaat.
Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Aufsichtsbehörden übermittelt.
(7)Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA ihr Statistiken zu bestimmten Aspekten der Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik oder der Migrations- und Asylpolitik zur Verfügung, auch zu Aspekten, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 ergeben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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