ErwGr. 11

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, ein von den Mitgliedstaaten vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Das Wohlergehen des Kindes, seine Sicherheit und seine Auffassungen sind zu berücksichtigen, wobei dem Alter und der Reife des Kindes angemessen Rechnung zu tragen ist. Das VIS ist besonders relevant, wenn die Gefahr besteht, dass ein Kind Opfer von Menschenhandel ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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