ErwGr. 10

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

Bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bestand Einvernehmen darüber, dass zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage einer unter Verantwortung der Kommission durchzuführenden Studie zu klären sei, ob Fingerabdrücke von Kindern unter zwölf Jahren zu Identifizierungs- und Verifizierungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern. In einer 2013 von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführten Studie mit dem Titel „Fingerprint Recognition for Children“ (Fingerabdruckerkennung bei Kindern) wurde festgestellt, dass sich Fingerabdrücke von Kindern zwischen sechs und zwölf Jahren unter bestimmten Bedingungen mit einem zufriedenstellenden Grad an Genauigkeit erkennen lassen. Dieses Ergebnis wurde in einer zweiten Studie mit dem Titel „Automatic fingerprint recognition: from children to elderly“ (Automatische Fingerabdruckerkennung: von Kindern bis zu älteren Menschen) vom Dezember 2017 bestätigt, die weitere Erkenntnisse über die Auswirkungen des Alterns auf die Qualität von Fingerabdrücken lieferte. Auf dieser Grundlage führte die Kommission 2017 eine weitere Studie mit dem Titel „Feasibility and implications of lowering the fingerprinting age for children and on storing a scanned copy of the visa applicants' travel document in the Visa Information System (VIS)“ (Durchführbarkeit und Auswirkungen einer Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern und der Speicherung einer gescannten Kopie des Reisedokuments der Visumantragsteller im Visa-Informationssystem) durch, die 2018 abgeschlossen wurde und die Frage behandelte, inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, das Alter von Kindern, deren Fingerabdrücke im Visumverfahren abgenommen werden können, auf sechs Jahre herabzusetzen. In dieser Studie wurde festgestellt, dass die Herabsetzung des Alters, ab dem Fingerabdrücke abgenommen werden können, dazu beitragen würde, die Ziele des VIS besser zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung der Bekämpfung des Identitätsbetrugs und der Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen. Sie ergab ferner, dass mit der Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken zusätzliche Vorteile in Gestalt einer besseren Prävention und Bekämpfung des Missbrauchs der Rechte von Kindern erzielt werden könnten, insbesondere durch die Möglichkeit, die Identität von Kindern mit Drittstaatsangehörigkeit festzustellen oder zu verifizieren, die im Schengen-Raum in einer Situation aufgefunden werden, in der ihre Rechte verletzt worden sind oder verletzt werden können sind, weil sie zum Beispiel Kinder als Opfer von Menschenhandel, vermisste Kinder oder unbegleitete Minderjährige sind, die Asyl beantragen. Gleichzeitig sind Kinder eine besonders schutzbedürftige Gruppe, und für die Erhebung ihrer biometrischen Daten sollten strengere Garantien gelten, auch indem die Aufbewahrungsfrist für Daten begrenzt wird, und die Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen, sollten auf Situationen beschränkt sein, in denen das zum Wohl des Kindes ist. Die 2018 abgeschlossene Studie zeigte auch, dass die Fingerabdrücke älterer Menschen von geringerer Qualität und mittlerer Genauigkeit sind, und empfahl Maßnahmen zur Abmilderung dieser Mängel. Die Mitgliedstaaten sollten den Empfehlungen dieser Studie folgen, damit die Qualität der Fingerabdrücke und der Abgleich biometrischer Daten verbessert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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