ErwGr. 7

REG_2021_1134 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems

Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (8) (Schengener Durchführungsübereinkommen) gewährt auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der von den genannten Vertragsparteien erteilten Aufenthaltstitel und Visa für einen längerfristigen Aufenthalt Inhabern von gültigen Aufenthaltstiteln oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt das Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet dieser Vertragsparteien für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Es gibt gegenwärtig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob Antragsteller, die ein solches Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen solchen Aufenthaltstitel beantragen, oder Inhaber solcher Aufenthaltstitel oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt die Sicherheit der anderen Mitgliedstaaten als desjenigen Mitgliedstaats gefährden könnten, der den Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel bearbeitet. Um die bestehende Informationslücke zu schließen, sollten Informationen über Antragsteller, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragen, und über Inhaber von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln im VIS gespeichert werden. In Bezug auf diese Dokumente sollte das VIS dazu dienen, ein hohes Maß an Sicherheit zu fördern, das für den Schengen-Raum als einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen besonders wichtig ist, indem es zur Prüfung dessen beiträgt, ob ein Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird. Es sollte auch dazu dienen, die Wirksamkeit und Effizienz der Kontrollen an den Außengrenzen und der Kontrollen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht durchgeführt werden, zu verbessern. Das VIS sollte auch zur Identifizierung beitragen, insbesondere um die Rückkehr von Personen zu erleichtern, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen. Ferner sollte es zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen, die korrekte Identifizierung von Personen gewährleisten, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erleichtern und die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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