Art. 30 – Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung wird die Unterstützung über die CLLD im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 umgesetzt.
(2)Für die Zwecke des vorliegenden Artikels stellen die in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten CLLD-Strategien sicher, dass Gemeinschaften in Gebieten mit Fischerei- oder Aquakulturwirtschaft die Möglichkeiten, die ihnen die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser ausschöpfen und nutzen, indem sie sich die Umwelt-, Kultur-, Sozial- und Humanressourcen zunutze machen und diese stärken. Diese CLLD-Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien oder Aquakultur bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung lokaler Gemeinschaften reichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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