Art. 33 – Meeresüberwachung

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 31 auf dem Wege der Förderung der Meeresüberwachung werden Maßnahmen unterstützt, die zur Verwirklichung der Ziele des CISE beitragen.
(2)Die Unterstützung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann auch zur Entwicklung und Umsetzung einer Fischereikontrollregelung der Union unter den in Artikel 22 genannten Bedingungen beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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