Art. 35 – Aktionsplan für die Gebiete in äußerster Randlage

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 erstellen die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Programms für jedes ihrer Gebiete in äußerster Randlage einen Aktionsplan, in dem Folgendes festgelegt ist:
a)eine Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereien und die Entwicklung von nachhaltigen Sektoren in der blauen Wirtschaft;
b)eine Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Finanzmittel, einschließlich i) der strukturellen Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß dem vorliegenden Titel; ii) der Ausgleichszahlungen für Mehrkosten gemäß den Artikeln 24 und 36, einschließlich Methode zu deren Berechnung; iii) sonstiger Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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