Art. 36 – Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

REG_2021_1139 · über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

(1)Zur Durchführung des Ausgleichs gemäß Artikel 24 für Mehrkosten, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen, legt jeder betroffene Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien für jedes Gebiet in äußerster Randlage das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.
(2)Bei der Festlegung der Verzeichnisse und der Mengen gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich mit den Vorschriften der GFP vereinbar ist.
(3)Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die a) von Drittlandschiffen gefangen wurden, mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates (37) in Unionsgewässern fischen; b) von Fischereifahrzeugen der Union gefangen wurden, die nicht in einem Hafen eines der Gebiete in äußerster Randlage registriert sind; c) aus Drittländern eingeführt wurden.
(4)Absatz 3 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage die Menge der gelieferten Rohwaren übersteigt.
(5)Die Ausgleichszahlungen an die Begünstigten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in den Gebieten in äußerster Randlage durchführen oder ein in einem Hafen eines dieser Gebiete registriertes Schiff besitzen und dort tätig sind, berücksichtigen zur Vermeidung einer Überkompensation a) für jedes Erzeugnis oder jede Kategorie von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete entstehen, und b) jede sonstige Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der betreffenden Gebiete festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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