REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
(1)Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummern 2 bis 5 genannten Kriterien den Programmen der betroffenen Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.
(2)Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelausstattung eines Programms gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Zahlungsanträge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.
(3)Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 werden die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung berücksichtigt.
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