Art. 15 – Kofinanzierungssätze

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1)Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben für ein Projekt.
(2)Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(3)Für in Anhang IV aufgeführte Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(4)Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(5)Für Soforthilfe gemäß Artikel 31 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(6)Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten innerhalb der Grenzen des Artikels 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
(7)In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für die Maßnahmenarten festgelegt, die durch die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Beiträge erfasst sind.
(8)In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist: a) auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder b) nur auf den öffentlichen Beitrag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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