Art. 13 – Haushaltsmittel

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1)Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen: a) 5 225 000 000 EUR nach Anhang I; b) 1 045 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1.
(2)Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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