(1)Der Betrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen.
In Anbetracht des internen Charakters des Fonds dient die thematische Fazilität in erster Linie der internen Politik der Union entsprechend den spezifischen Zielen des Artikels 3 Absatz 2.
Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert: a) spezifische Maßnahmen, b) Unionsmaßnahmen, c) Soforthilfe gemäß Artikel 31, d) Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, e) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationalen Schutz zuerkannt wurde, als Teil der Bemühungen um Solidarität gemäß Artikel 20 und f) das Europäische Migrationsnetzwerk gemäß Artikel 26.
Die Finanzausstattung der thematischen Fazilität gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird auch aus dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.
(2)Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringende Erfordernisse werden aus der thematischen Fazilität entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II finanziert.
Mit der Finanzierung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen, mit Ausnahme der für die Soforthilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b verwendeten Mittel, nur die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt werden, einschließlich der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen gemäß Artikel 19 als Teil der externen Dimension der Migrationspolitik der Union.
(3)Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzwerken auf, insbesondere um die Arbeitsprogramme für die im Rahmen des Fonds finanzierten Unionsmaßnahmen vorzubereiten und zu bewerten.
(4)Mindestens 20 % der Mittel aus der ursprünglichen Zuweisung an die thematische Fazilität werden dem spezifischen Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d zugewiesen.
(5)Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung dieser Projekte zweifelhaft erscheinen lassen.
(6)Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung eingesetzt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen zweifelhaft erscheinen lassen, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.
(7)Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung zu stellen ist.
(8)Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, bestimmt die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen und legt die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels fest.
In den Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der für Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen.
Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Komponenten der thematischen Fazilität abdecken.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(9)Aus der thematischen Fazilität werden insbesondere Maßnahmen im Rahmen der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe d genannten Durchführungsmaßnahme unterstützt, die von nationalen, regionalen und lokalen Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden.
Dabei sind mindestens 5 % der ursprünglichen Zuweisung an die thematische Fazilität auf lokale und regionale Behörden ausgerichtet, die die Integrationsmaßnahmen durchführen.
(10)Die Kommission gewährleistet, dass die Verteilung der Mittel auf die spezifischen Ziele des Artikels 3 Absatz 2 gerecht und transparent ist.
Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der thematischen Fazilität und die Aufteilung auf die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Komponenten, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen.
(11)Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 8 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.