Art. 9 – Allgemeine Grundsätze

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1)Die im Rahmen des Fonds geleistete Unterstützung ergänzt Interventionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union für die Erreichung der Ziele des Fonds zu bewirken.
(2)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus dem Fonds und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar ist und die durch andere Instrumente der Union geleistete Unterstützung ergänzt, insbesondere Instrumente im Außenbereich, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
(3)Der Fonds wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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