(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement vereinbar sind, ihnen Rechnung tragen und vollständig dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen, wobei die internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten uneingeschränkt zu achten sind, die sich aus den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, deren Partei sie sind.
Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen angemessen in ihren Programmen berücksichtigt werden.
In Anbetracht des internen Charakters des Fonds dienen die Programme der Mitgliedstaaten in erster Linie der internen Politik der Union gemäß den spezifischen Zielen des Artikels 3 Absatz 2 dieser Verordnung.
Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(2)Im Rahmen der in Artikel 13 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nimmt jeder Mitgliedstaat innerhalb seines Programms folgende Zuweisungen vor: a) mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a; und b) mindestens 15 % der ihm zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b.
(3)Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als die Mindestprozentsätze nach Absatz 2 zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb eine unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisung die Verwirklichung des entsprechenden Ziels nicht gefährden würde.
(4)Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der einschlägigen Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union, insbesondere des EASO, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (35) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, in ihren Zuständigkeitsbereichen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
(5)Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich der in Absatz 4 genannten — in die Begleitungs- und Bewertungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, um insbesondere sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten vereinbar sind.
(6)Im Anschluss an die Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission, wie auf die Ergebnisse und Empfehlungen im Rahmen seines Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung des Fonds, reagiert werden soll.
Die Kommission kann gegebenenfalls auch auf das Fachwissen der dezentralen Agenturen zu bestimmten Fragen zurückgreifen, die in die Zuständigkeiten dieser Agenturen fallen.
(7)Erforderlichenfalls wird das Programm des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Empfehlungen Rechnung zu tragen.
(8)In Zusammenarbeit und in Absprache mit der Kommission und den betreffenden dezentralen Agenturen, innerhalb von deren Zuständigkeit, kann der betroffene Mitgliedstaaten Mittel im Rahmen seines Programms neu zuweisen, um den Empfehlungen nach Absatz 6, die finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.
(9)Die Mitgliedstaaten verfolgen in ihren Programmen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen, die für höhere Kofinanzierungssätze in Betracht kommen.
Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Maßnahmen, die für höhere Kofinanzierungssätze in Betracht kommen, in Anhang IV zu erlassen.
(10)In den Programmen der Mitgliedstaaten kann vorgesehen werden, dass die nächsten Verwandten von Personen, auf die sich die in Anhang III genannten Intergrationsmaßnahmen erstrecken, einbezogen werden, soweit das für die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.
(11)Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Projekt mit oder in einem Drittland mit Unterstützung aus dem Fonds durchzuführen, so konsultiert er vor der Genehmigung des Projekts die Kommission.
(12)Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Interventionsarten in Tabelle 1 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Intervention im Rahmen jedes spezifischen Ziels des Artikels 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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