(1)Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um dringenden besonderen Erfordernissen in hinreichend begründeten Notlagen Rechnung zu tragen, die auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist: a) eine außergewöhnliche Migrationslage aufgrund eines großen oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen und die Asyl- und Migrationsmanagementsysteme und -verfahren dieser Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden; b) einen Massenzustrom von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (38); c) eine außergewöhnliche Migrationslage in einem Drittland, unter anderem wenn schutzbedürftige Personen möglicherweise wegen politischer Entwicklungen oder Konflikte — insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Migrationsströme in die Union haben könnten — gestrandet sind. Als Reaktion auf solche hinreichend begründeten Notlagen kann die Kommission beschließen, Soforthilfe — auch für die freiwillige Umsiedlung — im Rahmen der verfügbaren Mittel zu leisten. In derartigen Fällen setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig davon in Kenntnis.
(2)Maßnahmen in Drittländern werden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 durchgeführt.
(3)Neben der Mittelzuweisung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anhang I kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern sie anschließend als solche in dem Programm des Mitgliedstaats ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.
(4)In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(5)Sofern es für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben gedeckt werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.
(6)Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Mittel für Soforthilfe gesondert einen Finanzierungsbeschluss nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für Soforthilfe im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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