Art. 34 – Bewertung

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1)Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitbewertung dieser Verordnung vor. Über Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinaus wird bei der Halbzeitbewertung Folgendes bewertet: a) die Wirksamkeit des Fonds, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der jährlichen Leistungsberichte gemäß Artikel 35 und der Output- und Ergebnisindikatoren des Anhangs VIII; b) die Effizienz der Verwendung der dem Fonds zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen; c) die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen; d) die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union; e) der Unions-Mehrwert der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen. Bei dieser Halbzeitbewertung werden die Ergebnisse der rückblickenden Bewertung der Auswirkungen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.
(2)Über die Festlegungen des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinaus werden bei der rückblickenden Bewertung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Fonds ebenfalls bewertet.
(3)Die Halbzeitbewertung und die rückblickende Bewertung werden rechtzeitig durchgeführt, damit sie zum Entscheidungsfindungsprozess und gegebenenfalls zu Überarbeitungen der vorliegenden Verordnung beitragen können.
(4)In der Halbzeitbewertungen und in ihren rückblickenden Bewertungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Bewertung von Maßnahmen, die mit Drittländern oder gegenüber Drittländern gemäß Artikel 7, Artikel 16 Absatz 11 und Artikel 24 umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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