Art. 36 – Begleitung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1)Bei der Begleitung und der Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 sind gegebenenfalls die Codes für die Interventionsarten in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu verwenden. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.
(2)Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1, und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 zugrunde gelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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