Art. 35 – Jährliche Leistungsberichte

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1)Bis zum 15. Februar 2023 und bis 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen in Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten jährlichen Leistungsbericht. Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Bericht vorgelegt wird. Die bis zum 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.
(2)Der jährliche Leistungsbericht enthält insbesondere Informationen über a) den Fortschritt bei der Durchführung des Programms eines Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Sollvorgaben unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060; b) alle Schwierigkeiten, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die zur Überwindung dieser Schwierigkeiten ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds; c) die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Unionsfonds, insbesondere derjenigen Maßnahmen, die in oder gegenüber Drittländern ergriffen werden; d) den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung des/der einschlägigen Besitzstandes und Aktionspläne der Union sowie zur Kooperation und Solidarität unter den Mitgliedstaaten; e) die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; f) die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte; g) die Zahl der Personen, die im Rahmen der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden unter Angabe der Beträge nach Artikel 19; h) die Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die gemäß Artikel 20 von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind; i) die Durchführung von Projekten in oder gegenüber einem Drittland. Die jährlichen Leistungsberichte enthalten eine Zusammenfassung, die alle in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Punkte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3)Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt der Bericht als angenommen.
(4)Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Websites bereit.
(5)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem das Muster für den jährlichen Leistungsbericht festgelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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