(1)Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vor.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der in dem genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.
(3)In Anhang VIII sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Fonds bei der Erreichung der Ziele des Artikels 3 Absatz 2 festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.
(4)Durch das System der Leistungsberichterstattung der Kommission wird sichergestellt, dass die Erfassung der Daten für die Begleitung der Programmdurchführung und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
(5)Zur Gewährleistung einer wirksamen Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII erforderlichenfalls zur Überarbeitung und Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Begleitung und Bewertung, auch über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen. Änderungen des Anhangs VIII gelten nur für Projekte, die nach Inkrafttreten der Änderung ausgewählt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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