ErwGr. 51

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Das politische Ziel des Fonds wird auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Programms „InvestEU“ angegangen werden. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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