ErwGr. 49

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf außergewöhnliche Migrationslagen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines großen oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen zu stärken, bei dem die Aufnahme- und Hafteinrichtungen sowie die Systeme und Verfahren für Asyl- und Migrationsmanagement der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden, oder um außergewöhnlichen Migrationslagen in Drittländern aufgrund politischer Entwicklungen oder Konflikte sofort entgegenzutreten, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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