ErwGr. 47

REG_2021_1147 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Der Fonds sollte einen Beitrag zu den mit den spezifischen Zielen des Fonds verbundenen Betriebskosten leisten, um die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Kapazitäten, die für Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung zugunsten der gesamten Union darstellen, aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag sollte in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Fonds zusammenhängender Kosten bestehen und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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