Art. 11c – Interoperabilität zwischen dem ETIAS und dem EES zum Zwecke der Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung auf Antrag eines Antragstellers

REG_2021_1152 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

(1)Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 41 Absatz 8 erfolgt die Abfrage des EES-Zentralsystems zur Überprüfung, dass sich Antragsteller, die die Aufhebung ihrer Reisegenehmigungen beantragen, nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, mittels eines automatisierten Verfahrens unter Rückgriff auf den sicheren Kommunikationskanal gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da.
(2)Lässt das Ergebnis der Überprüfung im EES-Zentralsystem gemäß Absatz 1 darauf schließen, dass sich die Person nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, tritt die beantragte Aufhebung unmittelbar in Kraft.
(3)Lässt das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darauf schließen, dass sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so gilt Artikel 41 Absatz 8. Das EES-Zentralsystem registriert, dass eine Benachrichtigung an das ETIAS-Zentralsystem zu übermitteln ist, sobald ein Ein-/Ausreisedatensatz angelegt wurde, dem zufolge die Person, die die Aufhebung der Reisegenehmigung beantragt hat, aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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