Art. 25a – Nutzung anderer EU-Informationssysteme zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

REG_2021_1152 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

(1)Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung und zur Entscheidung über diese Anträge gemäß Artikel 26 direkten lesenden Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen, um eine Abfrage durchzuführen. Die nationalen ETIAS-Stellen können abfragen: a) die in Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten, b) die in Artikel 9 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten, c) die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1861 aufgeführten Daten, die für die Zwecke der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung verarbeitet wurden, d) die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1862 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 26 sowie von Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der genannten Verordnung verarbeitet wurden, e) die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 3 der genannten Verordnung verarbeitet wurden.
(2)Wenn ein Treffer aufgrund einer Überprüfung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n erzielt wird, haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ferner — nach Maßgabe des nationalen Rechts — direkten oder indirekten Zugang zu den einschlägigen Daten in den nationalen Strafregistern ihres jeweiligen Mitgliedstaats, um Informationen über Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816, die wegen einer terroristischen oder einer sonstigen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Straftat verurteilt wurden, einzuholen.“
(1)Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf EES-Daten zuzugreifen und diese abzufragen.
(2)Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit EES-Daten übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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