Art. 18c – Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten

REG_2021_1152 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

(1)Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf relevante VIS-Daten zuzugreifen und diese abzufragen.
(2)Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit VIS-Daten übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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