Art. 2 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

REG_2021_1152 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten folgender Stellen vorbehalten: a) der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 15 bis 22, 22g bis 22m und 45e der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zwecke zuständig sind, b) der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen, die nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtet wurden, und zwar für die in den Artikeln 18c und 18d der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Zwecke, und c) der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Zwecke zuständig sind.
Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen der Union im Einklang mit diesen Zwecken erforderlich sind, und muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.“
2.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 18b Interoperabilität mit dem ETIAS (1) Ab dem Datum der Betriebsaufnahme des ETIAS, das gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermittelt wird, wird das VIS mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zu ermöglichen.
(2)Die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP sowie der in der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten die gespeicherten Daten im ETIAS mit den gespeicherten Daten im VIS gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.
Artikel 18c Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten (1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf relevante VIS-Daten zuzugreifen und diese abzufragen.
(2)Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit VIS-Daten übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.
Artikel 18d Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen (1) Abfragen im VIS führen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten nationalen ETIAS-Stellen anhand derselben alphanumerischen Daten durch, die für die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verwendet werden.
(2)Die nationalen ETIAS-Stellen haben zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 vorübergehend lesenden Zugang zum VIS, um eine Abfrage durchzuführen.
Die nationalen ETIAS-Stellen können die in den Artikeln 9 bis 14 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.
(3)Nach der Abfrage des VIS durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 speichern die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen das Ergebnis der Abfrage ausschließlich in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“
3.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 34a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im ETIAS gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 werden gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 Protokolle geführt.“
4.
Der Anhang wird zu „Anhang I“, und es wird folgender Anhang angefügt: „ANHANG II Entsprechungstabelle Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 Die entsprechenden VIS-Daten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, mit denen die im ETIAS gespeicherten Daten abzugleichen sind Nachname (Familienname) Nachnamen Nachname bei der Geburt Nachname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsdatum Geburtsort Geburtsort Geburtsland Geburtsland Geschlecht Geschlecht derzeitige Staatsangehörigkeit derzeitige Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend derzeitige Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt Art des Reisedokuments Art des Reisedokuments Nummer des Reisedokuments Nummer des Reisedokuments Ausstellungsland des Reisedokuments Land, das das Reisedokument ausgestellt hat

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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