Art. 13a – Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können

REG_2021_1152 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

(1)Wenn die Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgrund des Ausfalls eines Teils des EES technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht befreit, zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben. Wird ein derartiger Ausfall durch eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Sie benachrichtigt die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten auch, wenn der Ausfall behoben ist. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung der Beförderungsunternehmer.
(2)Ist es aus anderen Gründen als solchen, die durch einen Ausfall eines Teils des EES bedingt sind, über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, eine Überprüfung nach Artikel 13 Absatz 3 durchzuführen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung dieses Beförderungsunternehmers.
(3)Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten der im vorliegenden Artikel genannten Ausweichverfahren fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung mit Blick auf die Absätze 1 und 2. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardverfahren ein, in denen dargelegt wird, wie diese Unterstützung zu leisten ist. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 13a REG_2021_1152 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 13a REG_2021_1152 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.