Art. 28 – Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten

REG_2021_1152 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

Aus dem EES gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 27 abgerufene Daten dürfen nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, und nur im Einklang mit dem Zweck, für den sie abgerufen wurden, und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — insbesondere den Datenschutzbestimmungen — und nur so lange in nationalen Dateien gespeichert werden, wie dies in dem jeweiligen Einzelfall unbedingt erforderlich ist; dasselbe gilt für die Speicherung von aus dem EES gemäß den Artikeln 25a und 25b abgerufenen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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