ErwGr. 22

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juli 2020 ist der Europäische Rat übereingekommen, dass im breiteren Kontext des MFR 2021-2027 ein Betrag von 1 384 000 000 EUR (zu Preisen von 2018) aus der CEF für die Fertigstellung fehlender wichtiger grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen Kohäsionsländern verwendet werden soll, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen, und dass für diesen Betrag die Kofinanzierungsregeln für die Mittelübertragung vom Kohäsionsfonds auf die CEF gelten müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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