ErwGr. 23

REG_2021_1153 · zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

Im Anschluss an die Gemeinsame Mitteilung vom 10. November 2017 mit dem Titel „Die militärische Mobilität in der Europäischen Union verbessern“ wurde in der Gemeinsamen Mitteilung vom 28. März 2018 über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität herausgestellt, dass die Verkehrsinfrastrukturpolitik eine klare Chance bietet, die Synergien zwischen dem Verteidigungsbedarf und dem TEN-V zu stärken, wobei das übergeordnete Ziel ist, die militärische Mobilität in der gesamten Union unter Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit und des potenziellen Nutzens für den Katastrophenschutz zu verbessern. Im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität prüfte und bestätigte der Rat im Jahr 2018 die militärischen Anforderungen in Bezug auf die Verkehrsinfrastruktur und ermittelten die Dienststellen der Kommission im Jahr 2019, welche Teile des TEN-V für eine Doppelnutzung geeignet sind und welche bestehenden Infrastrukturen modernisiert werden müssen. Die Unionsförderung für Projekte mit Doppelnutzung sollte im Rahmen der CEF auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen erfolgen, wobei die geltenden Anforderungen, die im Aktionsplan zur militärischen Mobilität festgelegt werden, und jeder weiteren indikativen Liste vorrangiger Projekte, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem genannten Aktionsplan festgelegt werden, berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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