ErwGr. 12

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

Das Europäische Parlament sollte den Bürgerbeauftragten zu Beginn einer Wahlperiode für deren Dauer gewählt und dabei unter Persönlichkeiten auswählen, bei denen es sich um Unionsbürger handelt und die jede erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die erforderliche Befähigung verfügen. Ferner sollten allgemeine Bedingungen unter anderem für die Beendigung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten, die Neubesetzung des Bürgerbeauftragten, Unvereinbarkeiten, die Besoldung des Bürgerbeauftragten sowie die Vorrechte und Immunitäten des Bürgerbeauftragten festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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