ErwGr. 9

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

Der Bürgerbeauftragte sollte Zugang zu allen Elementen haben, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Hierzu sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dem Bürgerbeauftragten alle Informationen zur Verfügung stellen, die er für die Zwecke einer Untersuchung anfordert. In Fällen, in denen der Bürgerbeauftragte für die Ausübung seiner Aufgaben Zugang zu Verschlusssachen im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten benötigt, sollte der Bürgerbeauftragte Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften für ihren Schutz eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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