ErwGr. 7

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

Zur Stärkung der Rolle des Bürgerbeauftragten und zur Förderung bewährter Verwaltungspraktiken in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollte es dem Bürgerbeauftragten unbeschadet seiner Hauptaufgabe, Beschwerden zu bearbeiten, gestattet werden, aus eigener Initiative Untersuchungen durchzuführen, wenn er Gründe findet, insbesondere für wiederholte, systemische oder besonders schwerwiegende Missstände in der Verwaltungstätigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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