ErwGr. 42

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

Der Beitrag der Union aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ sollte einen Teil der Anschaffungskosten von Spitzenklasse-Supercomputern, Quantencomputern, Industrie-Supercomputern und Mittelklasse-Supercomputern decken, um sich mit dem Ziel des Gemeinsamen Unternehmens zu decken, die Ressourcen für die Ausstattung der Union mit erstklassigen Supercomputern und Quantencomputern zu bündeln. Die übrigen Kosten dieser Supercomputer und Quantencomputer sollten von den beteiligten Staaten oder den privaten Mitgliedern oder Konsortien privater Partner getragen werden. Der Anteil der Zugriffszeit der Union für diese Supercomputer oder Quantencomputer sollte direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union zur Anschaffung dieser Supercomputer und Quantencomputer sein und 50 % der gesamten Zugriffszeit für diese Supercomputer oder Quantencomputer nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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