ErwGr. 41

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

Das Gemeinsame Unternehmen kann die Inanspruchnahme der Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität durch beteiligte Staaten, die Mitgliedstaaten sind, erleichtern. Die vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen können zusätzlich mit Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, sofern die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität die durch das Gemeinsame Unternehmen bereitgestellte Unterstützung ergänzen und nicht dieselben Kosten abdecken. Die Inanspruchnahme der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sollte nicht als nationaler Beitrag zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen werden, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechen-, Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen sowie auf Projekte zur Entwicklung neuer Technologien, Anwendungen und Kompetenzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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