ErwGr. 38

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

Das Gemeinsame Unternehmen sollte mithilfe modernster Netztechnik für die Hypervernetzung aller Supercomputer und Dateninfrastrukturen, deren Eigentümer oder Miteigentümer es ist, und für deren breite unionsweite Zugänglichkeit sorgen, und es sollte seine Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Dateninfrastrukturen auch mit nationalen, regionalen und anderen Recheninfrastrukturen auf einer gemeinsamen Plattform zusammenführen und föderieren. Ferner sollte das Gemeinsame Unternehmen für die Zusammenführung der föderierten, sicheren Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen mit den gemeinsamen europäischen Datenräumen, einschließlich der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft, sowie mit föderierten, sicheren Cloud-Infrastrukturen sorgen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ angekündigt, um eine nahtlose Bereitstellung von Diensten für ein breites Spektrum öffentlicher und privater Nutzer in ganz Europa zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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